Kita "Schlumpfhausen" ab 30.03.2020 für Notbetreuung geöffnet
Obgleich es eine Notbetreuung gibt, empfehlen wir den Eltern der Kinder unserer Einrichtung weiterhin, die Notbetreuung möglichst nicht in Anspruch zu nehmen, um die Infektionsketten des Coronavirus zu durchbrechen. Bitte versuchen Sie Ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen.
Wir bitten um Verständnis, dass die Notbetreuung nur bei Vorlage der unten aufgeführten Voraussetzungen erfolgen kann.
Die Notbetreuung wird geregelt durch:
Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
(Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV) vom 24. März 2020
§ 12
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nm. 1.2,3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes. Notbetreuung
3. betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten die oder der allein Erziehungsberechtigte, zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen nach Absatz 3 gehören. Diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.